Vereinssatzung für den Braunschweiger Judo Club e. V.

Autor: Braunschweiger Judo Club e. V.
Beschluss: Durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2023
Eintragung: Beim Amtsgericht am 09.08.2024
Status: Beschlossen


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen „Braunschweiger Judo Club e. V.“. Er hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere traditioneller Kampfsportarten. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.
  2. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Die Mitglieder betätigen sich im Verein grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • das Präsidium
  • die Referenten
  • die Mitgliederversammlung

§ 5 Präsidium und Vorstand

  1. Das Präsidium besteht aus:
    • der Präsidentin / dem Präsidenten
    • der ersten Vizepräsidentin / dem ersten Vizepräsidenten
    • der zweiten Vizepräsidentin / dem zweiten Vizepräsidenten
    • der Vizepräsidentin Finanzen / dem Vizepräsidenten Finanzen

    Diese Personen bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums (Vorstand nach § 26 BGB) gemeinsam vertreten. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten/in, dem ersten Vizepräsidenten/in und dem Vizepräsidenten/in Finanzen.

  2. Das Präsidium leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vermögens sowie die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans. Das Präsidium ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Präsidiumsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Präsidiumsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  5. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
  6. Die Mitglieder des Präsidiums dürfen gegen Honorar Tätigkeiten als Übungsleiter durchführen.

§ 6 Die Referenten

  1. Die Referenten sind:
    • die Sportreferentinnen / die Sportreferenten
    • die Jugendreferentinnen / die Jugendreferenten
    • die Abteilungsleiterinnen / die Abteilungsleiter
  2. Die Referenten unterstützen das Präsidium bei der Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Über ihre Tätigkeiten haben die Referenten dem Präsidium und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 7 Präsidiumssitzung

  1. Zur Leitung des Vereins hält das Präsidium nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr eine Präsidiumssitzung ab, welche die Präsidentin/der Präsident einberuft.
  2. Die Referenten nehmen an der Präsidiumssitzung mit beratender Funktion teil.
  3. Die Präsidiumssitzung leitet die Präsidentin/der Präsident oder ein anderes Mitglied des Präsidiums. Über die Präsidiumssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Die Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums und eines Referenten voraus.
  4. Während der Präsidiumssitzung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden In diesem Falle ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.Die Mitgliederversammlung (einschließlich Wahlen) kann entweder vor Ort in der Vereinsstätte oder virtuell erfolgen. Das Präsidium entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen digitalen Konferenzraum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Zugangsdaten anmelden.Die Zugangsdaten sind jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten die Zugangsdaten durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten auf Anforderung ihre Zugangsdaten per Brief. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    • Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
    • Entgegennahme des Berichts der Vizepräsidentin Finanzen/des Vizepräsidenten Finanzen
    • Entlastung und Wahl des Präsidiums
    • Entlastung und Wahl der Referenten
    • Wahl von zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern
    • Erteilung einer Geschäftsordnung sowie anderer Ordnungen
    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    • Genehmigung des Haushaltsplans
    • Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • Ernennung zum/r Ehrenpräsidenten/in und Ehrenmitglied
    • Beschlussfassung über Anträge

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/in oder einem seiner Vertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mittels Aushang im Eingangsbereich des Dojos und unserer Vereinshomepage einberufen.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können von den Organen des Vereins sowie von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor dem Versammlungsbeginn dem Präsidium schriftlich mit Begründung vorliegen.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  4. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen begründet mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet oder von einer/einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung wählt eine Protokollführerin/einen Protokollführer.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind, wovon mindestens eine Person Mitglied des Präsidiums ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Wahl einer Person ist eine einfache Stimmenmehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Eine geheime Wahl bzw. Abstimmung findet statt, soweit mindestens 1 stimmberechtigte Person dies beantragt.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter
    • die Protokollführerin/den Protokollführer
    • die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die Ergebnisse der einzelnen Abstimmungen sowie der Wahlen
    • den Wortlaut der Beschlüsse, bei Satzungsänderungen unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen, sowie Vor- und Nachnamen der gewählten Personen

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Das Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können gewählt werden. Dazu müssen sie die Wahl annehmen.
  3. Sämtliche Ämter des Vereins werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Präsidentin/der Präsident, die Sportreferentin/der Sportreferent und die Jugendreferentin/der Jugendreferent werden in allen geraden Jahren gewählt. Die erste Vizepräsidentin/der erste Vizepräsident, die zweite Vizepräsidentin/der zweite Vizepräsident und die Vizepräsidentin Finanzen/der Vizepräsident Finanzen werden in allen Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Legislaturperiode auf der nächsten Mitgliederversammlung. Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt. Die Wiederwahl in dasselbe oder ein anderes Amt ist zulässig.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder der Referenten oder eines von diesen Organen eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zwei Mal in Folge zulässig.
  2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Bericht zu fertigen, welcher dem Präsidium und der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme und ggf. zur Erläuterung zu übergeben ist. Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung beantragen die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer die Entlastung der Mitglieder des Präsidiums sowie der einzelnen besonderen Vertreter durch die Mitgliederversammlung.

§ 13 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • auswärtigen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 14 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person, die den Vereinszweck fördern möchte.
  3. Auswärtige Mitgliedschaften werden durch das Präsidium benannt. Dazu gehören unter anderem Fremdstarter der Ligamannschaften und Fitness-Karteninhaber. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag zum ordentlichen, fördernden oder auswärtigen Mitglied entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter.
  5. Ehrenmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Ernennung zum/r Ehrenpräsidenten/in erfolgt auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung. Zum Ehrenpräsidenten soll nur derjenige ernannt werden, der das Amt des Präsidenten/Vorsitzenden mehrere Jahre (ab 15 Jahren) verdienstvoll geführt hat. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres einzuhalten. Im Sonderfall eines Wohnortswechsels ist ein Austritt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende möglich. Über weitere Sonderfälle entscheidet das Präsidium.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

    Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

  4. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb von 3 Monaten seit der Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein und einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft enthalten. Die Streichung erfolgt auch, wenn der eingeschriebene Brief als unzustellbar zurückkommt.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet worden ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich und begründet geltend gemacht werden.

§ 16 Mitgliedsbeitrag

  1. Bei der Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Ordentliche, fördernde und auswärtige Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist quartalsweise im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft, welche nicht zum Halbjahresende erfolgt, ist dennoch der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Halbjahr zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung bestimmt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann über eine Festlegung einer Umlage entscheiden.
  4. Die Abgaben an Verbände sind grundsätzlich in den Mitgliedsbeiträgen enthalten. Die Kosten für die Beschaffung des Budopasses trägt jedes Mitglied selbst. Genaueres regelt die Beitragsordnung.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Das Präsidium ist berechtigt in begründeten Ausnahmefällen eine ruhende, beitragsfreie Mitgliedschaft zu ermöglichen.

§ 17 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Sportangeboten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins entsprechend der hierfür getroffenen Benutzungsordnungen zu nutzen.
  3. Der Braunschweiger Judo Club e.V. verpflichtet sich gegenüber seinen Mitgliedern Versicherungsschutz im Rahmen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung vorzuhalten.

§ 18 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, insbesondere den monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Zusätzlich sind die einschlägigen Regelungen der Satzungen und Beschlüsse des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der angeschlossenen Fachverbände zu befolgen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

§ 19 Vereinsleben

  1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung kann bei Bedarf in Unterabteilungen gegliedert werden. Über die Errichtung und Auflösung der Abteilungen beschließt das Präsidium. Die gesamte sportliche Leitung der jeweiligen Abteilungen obliegt dem Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung bestimmt wird. Dieser hat dem Präsidium sowie der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Genaueres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Zur Durchführung der Satzung hat das Präsidium eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätte zu erlassen. Der Vorstand kann weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß den § 9 Nr. 4 und § 10 Nr. 2 der Satzung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.
  3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Haus der Lebenshilfe gGmbH“ in Braunschweig, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2023 in Braunschweig beschlossen worden und ersetzt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister die bisher geltende Satzung.